Rechtsprechung
   VG Oldenburg, 28.02.2014 - 13 A 4895/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,5440
VG Oldenburg, 28.02.2014 - 13 A 4895/12 (https://dejure.org/2014,5440)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 28.02.2014 - 13 A 4895/12 (https://dejure.org/2014,5440)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 28. Februar 2014 - 13 A 4895/12 (https://dejure.org/2014,5440)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,5440) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12

    Kostenerstattung; Interessenwahrungsgrundsatz; kostenerstattungsrechtlicher

    Auszug aus VG Oldenburg, 28.02.2014 - 13 A 4895/12
    Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt die Pflicht des kostenerstattungsberechtigten Sozialleistungsträgers, die Interessen des erstattungspflichtigen Trägers von Sozialleistungen zu wahren (BVerwG, Urteil vom 13.6.2013 - 5 C 30.12 - JAmt 2013, 532).

    Anspruchsvernichtende Wirkung kann ihm insbesondere zukommen, wenn der Anspruchsteller in seine Rechtsposition unter Verletzung eigener Rechtspflichten gelangt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.6.2013, a.a.O; Urteil vom 18.12.1973 - 1 C 34.72 - zit.n.juris).

    Insoweit kann auch die Beschreitung des Rechtsweges zur gerichtlichen Klärung der Zuständigkeit des anderen Trägers geboten sein, sofern dies nicht im Einzelfall aussichtslos erscheint (BVerwG, Urteil vom 13.6.2013, a.a.O.).

    "Offenkundigkeit" ist anzunehmen, wenn aus Sicht des nachrangig erstattungsverpflichteten Sozialleistungsträgers kein Raum für einen vernünftigen Zweifel an dem Erfolg eines entsprechenden Erstattungsbegehren bestehen kann (BVerwG, Urteil vom 13.6.2013, a.a.O.).

    Dass beide Vorschriften nur das Verhältnis zwischen Jugendhilfeträger und Sozialhilfeträger, nicht hingegen auch das Verhältnis zweier Jugendhilfeträger betreffen, widerstreitet der Annahme einer Ausstrahlungswirkung auf den Interessenwahrungsgrundsatz nicht, da diesem gerade die Frage eines Vorrangs der Erstattung im Verhältnis zwischen dem erstattungsberechtigten Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger zugrunde liegt (BVerwG, Urteil vom 13.6.2013, a.a.O.).

    Dies gilt sowohl im Hinblick auf die fehlende Regelung der Erziehung und Pflege (BVerwG, Urteil vom 13.6.2013, a.a.O.) als auch im Hinblick auf die fehlende Regelung der Übernahme des Lebensunterhalts.

    Dem Regelungszweck der Eingliederungshilfe entspricht es, die Regelungslücke durch eine analoge Anwendung der jugendhilferechtlichen Regelung des § 39 SGB VIII zu schließen (BVerwG, Urteil vom 13.6.2013, a.a.O.).

    Hinsichtlich der Pflege und Erziehung des Kindes besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine hinreichende Vergleichbarkeit mit den betreffenden sozialhilferechtlichen Leistungen (BVerwG, Urteil vom 13.6.2013, a.a.O.).

    Denn diesen Strukturunterschieden kommt bei der Betreuung behinderter Kinder im Rahmen der Familienpflege keine entscheidende Bedeutung zu (BVerwG, Urteil vom 13.6.2013, a.a.O. zu den Kosten der Pflege und Erziehung).

    Ob diese Rechtsprechung auf die Erbringung von Sozialleistungen im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu übertragen ist, ist indes höchstrichterlich nicht entschieden und war im streitgegenständlichen Leistungszeitraum jedenfalls nicht offenkundig (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.6.2013, a.a.O.).

  • BVerwG, 02.03.2006 - 5 C 15.05

    A: Annexleistungen, Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen den Träger

    Auszug aus VG Oldenburg, 28.02.2014 - 13 A 4895/12
    § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII findet Anwendung, wenn sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehen und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 - 5 C 15/05 -, BVerwGE 125, 95).

    Der Aufspaltung nach den Kosten des Sachaufwandes (die der Träger der Jugendhilfe zu tragen hätte) und den Kosten der Erziehung (die der Sozialhilfeträger zu übernehmen hätte), die das Oberverwaltungsgericht NRW ( Urteil vom 3.9.2012, 12 A 1514/10, JAmt 2013, 108) und das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 2.3.2006, 5 C 15.05, BVerwGE 125, 95) vorgenommen haben, lag eine Rechtslage zugrunde, die es heute so nicht mehr gibt.

    In Anbetracht des Umstandes, dass ihn die Betreibung eines entsprechenden Klageverfahrens nicht zuletzt auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2006 (5 C 15.05, a.a.O.) nicht als aussichtslos erscheinen durfte, war es ihm nicht nur möglich, sondern auch zuzumuten, den Rechtsweg mit dem Ziel zu beschreiten, die Kostenverantwortung des Beigeladenen als vorrangig verpflichtetem Sozialleistungsträger zu realisieren.

  • BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 63.03

    Inobhutnahme, Kostenerstattung nach - von unbegleitet eingereisten ausländischen

    Auszug aus VG Oldenburg, 28.02.2014 - 13 A 4895/12
    Im Zusammenhang mit Erstattungsansprüchen von Sozialleistungsträgern untereinander ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte kostenerstattungsrechtliche Interessenwahrungsgrundsatz (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2004 - 5 C 63.03 - JAmt 2004, 438).
  • BVerwG, 29.06.2006 - 5 C 24.05

    Asylbewerber, unbegleitet eingereiste -; Aufgabenerfüllung, Gesetzeskonformität

    Auszug aus VG Oldenburg, 28.02.2014 - 13 A 4895/12
    Danach hat der zur Kostenerstattung berechtigte Sozialleistungsträger bei der Leistungsgewährung die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist (vgl. BVerwG, 29. Juni 2006 - 5 C 24.05 -, BVerwGE 126, 201).
  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 26.98

    Hilfe für junge Volljährige; Junge Volljährige, Hilfe für -; Vor- und Nachrang

    Auszug aus VG Oldenburg, 28.02.2014 - 13 A 4895/12
    Der Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist daher auf die Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen beschränkt (BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325).
  • BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 22.11

    Aufklärungspflicht; kostenbeitragsrechtliche -; Durchschnittseinkommen;

    Auszug aus VG Oldenburg, 28.02.2014 - 13 A 4895/12
    Diese erfolgt durch Typisierung anhand von Fallgruppen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 - JAmt 2013, 38).
  • BVerwG, 05.04.2007 - 5 C 25.05

    Erstattung von Kosten zur Erfüllung eines Kostenerstattungsanspruchs;

    Auszug aus VG Oldenburg, 28.02.2014 - 13 A 4895/12
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass nach § 89 a Abs. 1 SGB VIII auch ein Anspruch auf Erstattung solcher Kosten besteht, die rechtmäßig zur Erfüllung eines Erstattungsanspruchs eines weiteren Jugendhilfeträgers aufgewendet worden sind (BVerwG, Urteil vom 05.04.2007 - 5 C 25.05 -, BVerwGE 128, 301).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2012 - 12 A 1514/10

    Erstattungsanspruch nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit eines

    Auszug aus VG Oldenburg, 28.02.2014 - 13 A 4895/12
    Der Aufspaltung nach den Kosten des Sachaufwandes (die der Träger der Jugendhilfe zu tragen hätte) und den Kosten der Erziehung (die der Sozialhilfeträger zu übernehmen hätte), die das Oberverwaltungsgericht NRW ( Urteil vom 3.9.2012, 12 A 1514/10, JAmt 2013, 108) und das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 2.3.2006, 5 C 15.05, BVerwGE 125, 95) vorgenommen haben, lag eine Rechtslage zugrunde, die es heute so nicht mehr gibt.
  • BVerwG, 18.12.1973 - I C 34.72

    Erstattung eines Teilbetrages für Aufwendungen zur Erfüllung der

    Auszug aus VG Oldenburg, 28.02.2014 - 13 A 4895/12
    Anspruchsvernichtende Wirkung kann ihm insbesondere zukommen, wenn der Anspruchsteller in seine Rechtsposition unter Verletzung eigener Rechtspflichten gelangt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.6.2013, a.a.O; Urteil vom 18.12.1973 - 1 C 34.72 - zit.n.juris).
  • VG Hannover, 01.12.2015 - 3 A 7061/12

    Interessenwahrungsgrundsatz; Jugendhilfe; Kostenerstattung; Nachrang;

    Es gebe keinen sachlichen Grund für einen Vorrang des Anspruchs eines örtlich nicht mehr zuständigen Jugendhilfeträgers gegen den Sozialhilfeträger gegenüber dem Anspruch aus § 89 c SGB VIII. Soweit das Verwaltungsgericht Oldenburg in seinem Urteil vom 28. Februar 2014 - 13 A 4895/12 -, zu finden über juris, eine andere Auffassung vertrete, erfolge dies ohne dass sich das Gericht mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2008 auseinandersetze und entgegen der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 25. Juli 2007.

    Die Kammer folgt in diesem Zusammenhang aus den genannten Erwägungen nicht der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg, wonach der Interessenwahrungsgrundsatz es einem nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erstattungsberechtigten Jugendhilfeträger primär gebieten kann, den erstattungspflichtigen Sozialhilfeträger in Anspruch zu nehmen (s. hierzu: VG Oldenburg, Urt. v. 28.02.2014 - 13 A 4895/12 -, juris Leitsatz, Rn. 25).

  • SG Aachen, 24.06.2014 - S 20 SO 8/14

    Kostentragung für die Unterbringung eines geistig und körperlich behinderten

    c) Die planwidrige durch analoge Anwendung des § 39 SGB VIII zu schließende Lücke gilt nicht nur in Bezug auf die fehlende Regelung der Pflege und Erziehung (BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12), sondern auch hinsichtlich der - vom BVerwG (a.a.O.) nicht entschiedenen - Aufwendungen für den Lebensunterhalt, das ist der Sachaufwand bzw. materielle Aufwand (VG Oldenburg, Urteil vom 28.02.2014 - 13 A 4895/12).

    § 54 Abs. 3 SGB XII ist eine weitgefasste Anspruchsnorm, aufgrund deren der Träger der Sozialhilfe zu allen Leistungen verpflichtet ist, deren das behinderte Kind bzw. der Jugendliche im Rahmen der Betreuung in einer Pflegefamilie bedarf (VG Oldenburg, Urteil vom 28.02.2014 - 13 A 4895/12; ebenso: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.12.2012 - L 8 SO 20/09; SG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 29.08.2013 - S 30 SO 179/12).

    bb) Die Regelungslücke hinsichtlich des Umfangs der Eingliederungshilfeleistungen gem. § 54 Abs. 3 SGB XII ist daher insgesamt durch eine analoge Anwendung der jugendhilferechtlichen Regelungen des § 39 SGB VIII zu schließen (ebenso: VG Oldenburg, Urteil vom 28.02.2014 - 13 A 4895/12).

  • SG Aachen, 19.05.2015 - S 20 SO 239/13
    Die planwidrige durch analoge Anwendung des § 39 SGB VIII zu schließende Lücke gilt nicht nur in Bezug auf die fehlende Regelung der Pflege und Erziehung (BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12), sondern auch hinsichtlich der - vom BVerwG (a.a.O.) nicht entschiedenen - Aufwendungen für den Lebensunterhalt, das ist der Sachaufwand bzw. materielle Aufwand (VG Oldenburg, Urteil vom 28.02.2014 - 13 A 4895/12).

    § 54 Abs. 3 SGB XII ist eine weitgefasste Anspruchsnorm, aufgrund deren der Träger der Sozialhilfe zu allen Leistungen verpflichtet ist, deren das behinderte Kind bzw. der Jugendliche im Rahmen der Betreuung in einer Pflegefamilie bedarf (VG Oldenburg, Urteil vom 28.02.2014 - 13 A 4895/12; ebenso: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.12.2012 - L 8 SO 20/09; SG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 29.08.2013 - S 30 SO 179/12).

    b) Die Regelungslücke hinsichtlich des Umfangs der Eingliederungshilfeleistungen gem. § 54 Abs. 3 SGB XII ist daher insgesamt durch eine analoge Anwendung der jugendhilferechtlichen Regelungen des § 39 SGB VIII zu schließen (ebenso: VG Oldenburg, Urteil vom 28.02.2014 - 13 A 4895/12).

  • SG Aachen, 28.03.2017 - S 20 SO 30/15

    Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für die Unterbringung eines seelisch und

    § 54 Abs. 3 SGB XII ist eine weitgefasste Anspruchsnorm, aufgrund deren der Träger der Sozialhilfe zu allen Leistungen verpflichtet ist, deren das behinderte Kind bzw. der Jugendliche im Rahmen der Betreuung in einer Pflegefamilie bedarf (VG Oldenburg, Urteil vom 28.02.2014 - 13 A 4895/12; ebenso: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.12.2012 - L 8 SO 20/09; SG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 29.08.2013 - S 30 SO 179/12).
  • VG Hannover, 15.01.2020 - 3 A 2843/18

    Pflichtwidrigkeit

    Der Beklagte berief sich hierzu insbesondere auf das Urteil des VG Oldenburg vom 28.02.2014 (Az. 13 A 4895/12 - juris).
  • SG Mannheim, 10.03.2017 - S 8 SO 1981/14

    Sozialhilferecht: Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit

    Die Höhe der Leistungen ergibt sich dabei aus einer analogen Anwendung des § 39 SGB VIII (vgl. zur analogen Anwendbarkeit VG Oldenburg, Urteil vom 28.02.2014, 13 A 4895/12).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht